Der Verein
Satzung des Berliner Fußballclub Dynamo e.
V.
(abgekürzt: BFC Dynamo e. V.)
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
1. Der Verein führt den Namen Berliner Fußballclub Dynamo e. V. (BFC Dynamo e. V.).
2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
3. Die Farben des Vereins sind "weinrot-weiß". Der BFC Dynamo führt ein Vereinsemblem.
4. Der Verein ist am 23.04.1990 unter der laufenden Nummer 286 des Vereinsregister des Stadtbezirksgerichtes Berlin-Mitte eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Zweck des Vereins ist die körperliche Ertüchtigung und sportliche Förderung seiner Mitglieder, die Pflege von Sportgemeinschaft sowie die Beaufsichtigung und Anleitung, insbesondere der Jugend bei sportlichen Übungen. Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral. Er führt sich in hohem Maße dem Gedanken des Fair Play und des Antirassismus verbunden.
4. Der Verein bekennt sich grundsätzlich zur Ausübung des Sports um seiner Selbst Willen und verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele.
5. Der Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt durch Angebote, insbesondere an jugendliche Spieler für einen geregelten Trainingsbetrieb und die Teilnahme an Wettkämpfen. Dadurch soll die Jugend an sportliche Aktivitäten herangeführt und zu Fairness und Sportlichkeit befähigt werden.
§ 3 Vereinsvermögen
1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Die Mitglieder haben am Vereinsvermögen keinen Anteil. Es unterliegt der Verwaltung des Präsidiums, das es nur zur Verwirklichung des Vereinszwecks verwenden darf.
4. Auch bei Auflösung des Vereins oder bei Beendigung der Mitgliedschaft steht den Mitgliedern kein Anspruch auf das Vereinsvermögen zu.
5. Bei Auflösung des Vereins oder bei rechtskräftig festgestellten Wegfalls steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Berliner Fußballverband (BFV), der das Vermögen nur unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke verwenden darf. Die Mitgliederversammlung kann mit Dreiviertelmehrheit statt dessen bestimmen, dass das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft fällt mit der Auflage, dass das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports zu verwenden ist. In diesem Fall wird der Beschluss erst wirksam, nachdem eine Einwilligung des zuständigen Finanzamtes eingeholt worden ist.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Verbandszugehörigkeit
1. Der Verein ist Mitglied des Berliner Fußballverbandes e. V.
2. Der Verein und seine Mitglieder erkennen die vom Deutschen Fußballbund (DFB), dem Nordostdeutschen Fußballverband und dem Berliner Fußballverband erlassenen Bestimmungen (Satzungen, Ordnungen, Statuten u.s.w.) an und leiten in diesem Rahmen die Amateurabteilung sowie die Vertrags-, Lizenz- und Berufsspielerabteilung. Sie verpflichten sich, die von den Organen genannten Verbände im Rahmen der Befugnis der erlassenen Beschlüsse zu befolgen und deren Entscheidungen anzuerkennen sowie die in den Bundesliga- bzw. Vertragsspielerstatuten des DFB vorgesehenen Lizenz-, Arbeits- und Schiedsverträge zu schließen.
3. a) Satzungen und Ordnungen des DFB sind in ihrer jeweiligen Fassung für den Verein und seine Mitglieder unmittelbar verbindlich. Diese materiellen Bestimmungen oder Organisations- und Zuständigkeitsvorschriften sind die vom DFB als zuständigen Sportverband aufgestellten und damit allgemein im Deutschen Fußballsport anerkannten Regeln.
b) Die Lizenzligavereine gehören dem DFB als außerordentliche Mitglieder unmittelbar an. Sie sind auch Mitglieder ihres Landes- und/oder Regionalliga- verbandes, die ihrerseits Mitglieder des DFB, also des Dachverbandes sind. Aufgrund der unmittelbaren Zugehörigkeit der Lizenzligavereine zum DFB und der Bestimmungen über die Maßgeblichkeit von DFB-Satzung und DFB-Ordnung in der Satzung des Landes- und Regionalverbandes und der unmittelbaren oder mittelbaren Zugehörigkeit des Vereins zum Landes- und/oder Regional- verbandes sind auch die DFB-Satzung und die DFB-Ordnungen insbesondere das Lizenzspielerstatut, die Spielordnung und die Rechts- und Verfahrensordnung sowie die Regionalverbands-vorschriften für die Vereine verbindlich, soweit sie sich auf die Benutzung der Vereinseinrichtungen Bundesliga, 2. Bundesliga und Regionalliga, die Betätigung bei der Benutzung sowie Sanktionen bei Verstößen gegen die Benutzungsvorschriften und den Ausschluss von der Benutzung beziehen. Dies gilt auch für die Entscheidungen der DFB-Organe und DFB-Beauftragten gegenüber den Vereinen, insbesondere auch, soweit Vereinssanktionen gemäß § 43 der DFB-Satzung verhängt werden. Die Vereine unterwerfen sich der Vereinsgewalt des DFB, des Landes- und/oder Regionalver- bandes, die durch die vorstehend genannten Regelungen und Organentschei- dungen einschließlich der Sanktionen ausgeübt wird. c) Die Unterwerfung unter die Vereinsgewalt des DFB erfolgt, damit Verstöße gegen die oben genannten Be-stimmungen und Entscheidungen verfolgt und durch Sanktionen geahndet werden können.
§ 6 Mitglieder
Der Verein besteht: aus
1. aktiven Mitgliedern: ausübende Sportler
2. passiven Mitgliedern: natürliche Personen, die keine Sportart im Verein ausüben
3. Ehrenmitgliedern: Mitglieder, die auf Vorschlag des Präsidiums zu Ehrenmitgliedern von der Mitgliederversammlung ernannt worden sind
4. Fördernden Mitgliedern: Personengesellschaften, Vereine, juristische Personen sowie Einzelpersonen, die einen Betrag nach Vereinbarung zahlen.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird durch die Aufnahme durch das Präsidium, das auf schriftlichen Antrag - bei Minderjährigen nach Zustimmung der Eltern - binnen vier Wochen nach Zugang des Antrags entscheidet, verliehen. Sie wird wirksam mit Übergabe oder Übersendung des Mitgliedsausweises. Die Entscheidung des Präsidiums bedarf keiner Begründung. Mit dem Aufnahmeantrag ist eine Anerkennung der Satzung und der Ordnungen des Vereins verbunden. Aus der Mitgliedschaft können Rechte erst nach Eingang der Zahlung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages für den Beitrittsmonat hergeleitet werden. Über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern entscheidet auf Vorschlag des Präsidiums die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
2. Die Aufnahmegebühr für passive Mitglieder beträgt einmal 10,00 EUR. Bei aktiven Mitgliedern entfällt die Aufnahmegebühr.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder nehmen am Vereinsleben im Rahmen der Satzung, der Ordnungen und der Organisationsregeln teil. Die aktiven Mitglieder sollen die Sportart, d ie im Verein betrieben wird, in keinem anderen Verein ausüben.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet: a) Das Ansehen des Vereins zu wahren.
b) Bei ihrer Aufnahme eine von der Mitgliederversammlung festgesetzte Aufnahmegebühr zu zahlen.
c) Den durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag und eventuell beschlossene Sonderumlagen zu zahlen.
d) Den Anordnungen der Vereinsorgane und der durch diese eingesetzten Ausschüsse oder Übungsleiter in allen Vereins- und Sportangelegenheiten, auf die sich die Zuständigkeit der Anordnenden bezieht, Folge zu leisten.
3. Der Verein haftet nicht für die aus dem Sportbetrieb bei Vereinsveran- staltungen und bei Nutzung von Grundstücken oder Gebäuden entstehenden Schäden der Verluste, soweit diese Risiken nicht durch Versicherungsverträge bedeckt sind.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
1. Der jeweilige Mitgliedsbeitrag, die Aufnahmegebühr und die Sonderumlagen werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Sonderumlagen können von allen Mitgliedern, mit Ausnahme von Kindern und Jugendlichen, bis zur Höhe des doppelten Jahresbeitrages für passive Mitglieder erhoben werden. Das Präsidium darf auf Antrag in Härtefällen eine Befreiung von der Zahlung von der Aufnahmegebühr, Beitragszahlungen und Sonderumlagen für maximal drei Monate aussprechen.
2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
3. Der Mitgliedsbeitrag ist grundsätzlich im Voraus zu bezahlen. Die Zahlungsmoda- litäten können monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich in Anspruch genommen werden.
4. Der Mitgliedsbeitrag für alle aktiven Mitglieder beträgt monatlich 10,00 EUR. Er beträgt für alle passiven Mitglieder 10,00 EUR monatlich, für fördernde Mitglieder (Einzelpersonen) mindestens 25,00 EUR, für Personengesell- schaften, Vereine oder juristische Personen mindestens 50,00 EUR monatlich.
5. Mitglieder, die mit der Beitragszahlung mehr als drei Monate in Verzug sind, sind von der Ausübung sämtlicher Mitgliedsrechte für die Dauer des Verzuges ausgeschlossen bis die Beitragspflicht voll erfüllt ist.
6. Eine Sonderumlage kann nur durch 2/3 Mehrheit der erschienenen stimm- berechtigten Mitglieder einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 10 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss.
2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle dem Verein zustehenden Gegenstände sofort, ohne Rücksicht auf Zurückbehaltungsrechte, herauszugeben. Mitglieder, die mit einem Vereinsamt betraut waren, haben vor Wirksamwerden ihres Ausscheidens auf Verlangen den Präsidium Rechenschaft abzulegen.
3. Der Austritt kann jederzeit schriftlich zum Ende des auf die Erklärung folgenden Kalendermonats erklärt werden. Bei Austritt eines aktiven Mitglieds unterwirft sich dieses dann der Wechselordnung. Vertragsspieler haben sich an die abgeschlossenen Verträge oder Sondervereinbarungen zu halten. Für sie gelten auch die Festlegungen des BFV, NOFV und des DFB.
4. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Präsidiums. Der Ausschluss kann erfolgen:
a) wenn ein Mitglied länger als sechs Monate mit Zahlung in Verzug ist und trotz zweimaliger Mahnung nicht gezahlt hat;
b) bei schwerem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder grob vereinsschädigendem Verhalten;
c) bei unehrenhaften Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins.
5. Von der Mitteilung des Beginns des Ausschlussverfahrens an ruhen alle Funktionen und Rechte des Betroffenen.
6. Der Betroffene hat vor der Entscheidung Anspruch auf rechtliches Gehör. Er kann gegen den Ausschlussbescheid Berufung an das Präsidium innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Begründung des Bescheids über den Ausschluss einlegen. Die Entscheidung des Präsidiums erfolgt im schriftlichen Verfahren.
§ 11 Strafen
Verstöße von Mitgliedern, vor allem im sportlichen Bereich und gegen Vereins- interessen, können, soweit ein Ausschlusstatbestand nicht gegeben ist, vom Präsidium mit einem Verweis belegt werden. Die Verfahrensvorschriften in § 10 gelten sinngemäß.
§ 12 Organe
1. Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung;
b) das Präsidium;
c) der Wirtschaftsrat;
d) die Kassenprüfer.
2. Die Mitarbeit in den Organen erfolgt ehrenamtlich. Der Verein kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben haupt-, neben- und ehrenamtlich tätiger Kräfte bedienen.
3. Kein Mitglied kann mehr als einen der im vorstehenden Absatz 1. Buchstaben b) bis d) bezeichneten Organe angehören, soweit nicht die Satzung solches ausdrücklich vorsieht. Mit der Annahme der Wahl in ein weiteres Organ wird eine vorausgegangene Berufung gegenstandslos.
4. In die in Absatz 1. Buchstaben b) bis d) genannten Organe können nur Mitglieder gewählt werden; Wiederwahl ist zulässig. 5. Der Verlauf der Sitzung aller Organe ist unter Wiedergabe der gefassten Beschlüsse in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen und soweit es sich um Sitzungsprotokolle der vorstehenden Absatz 1. Buchstaben b) bis d) bezeichneten Organe handelt, von dem Organ in der nächsten Sitzung zu genehmigen sind. Die Niederschriften sind auf der Geschäftsstelle verschlossen aufzubewahren, auch dann, wenn Satzung oder Geschäftsordnungen die Versendung von Mehrfertigungen der Niederschrift an die Mitglieder einzelner Organe vorgesehen hat.
6. Alle Verhandlungen und Beschlüsse der im Buchstaben b) bis d) gekennzeichneten Organen sind vertraulich, sofern sie nicht ausdrücklich für die Öffentlichkeit bestimmt sind.
7. Die Organe geben sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere das Verhandlungs- und Stimmverfahren sowie bezüglich der Organe Absatz 1. Buchstabe b) bis d) die Abgabeerklärungen für das Organ geregelt werden. Diese Geschäftsordnung ist von der Mitgliederversammlung zu beschließen.
§ 13 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan. Die Mitgliederver- sammlung muss mindestens einmal jährlich, und zwar im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres stattfinden, wobei der Termin möglichst an einem Wochenende liegen soll, um allen Mitgliedern eine Teilnahme zu ermöglichen. Die Einberufung erfolgt durch das Präsidium drei Wochen vor dem festgesetzten Termin durch schriftliche Einladung der Mitglieder jeweils unter der Bezeichnung der Tagesordnung. Für die Zusendung der schriftlichen Einladung ist immer die letzte dem Verein bekannte Adresse maßgebend. Anträge auf Satzungs- änderung müssten mit dem Wortlaut der vorgeschlagenen Satzungsänderung mit der Tagesordnung bekannt gegeben werden.
2. Stimmberechtigt sind alle anwesenden, aktiven, passiven und Ehrenmitglieder über 18 Jahre und Fördermitglieder, nur persönlich ausgeübt werden. Eine Über- tragung des Stimmrechts oder Vertretung durch Dritte - auch durch andere Mitglieder - ist unzulässig, wobei Personengesellschaften, Vereine oder juristische Personen das Stimmrecht durch ihren gesetzlichen Vertreter ausüben.
3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
a) die Entgegennahme und Beschließung der Jahresberichte der einzelnen Organe;
b) die Wahl und die Entlastung des Präsidenten, der jeweils einzelnen Präsidiumsmitglieder sowie der Mitglieder des Wirtschaftsrates, wobei die Entlastung jeweils einzeln bezogen auf das jeweilige Mitglied des Präsidiums und des Wirtschaftsrates zu erfolgen hat;
c) die Wahl der Kassenprüfer; d) die Festsetzung der Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträge und etwaiger Umlagen;
e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
f) die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch das Präsidium einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder mindestens 25 % der Mitglieder dies mit Vorschlag eines Tagesordnung beim Präsidium beantragen. Kommt das Präsidium diesem Verlagen innerhalb einer Woche nicht nach, beruft der Wirtschaftsrat innerhalb der satzungsgemäßen Frist die Mitgliederversammlung ein.
5. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6. Die Mitgliederversammlung beginnt mit der Feststellung der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder durch das Präsidium und der daran anschließenden Wahl eines vom Präsidium vorgeschlagenen Versammlungsleiters. Kommt eine Mehrheit über die Wahl des Versammlungsleiters nicht zustande, wird ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied auf Vorschlag der Mitgliederversammlung gewählt.
7. Das Präsidium schlägt mit der Einladung die Tagesordnung vor. Als auf die Tagesordnung gesetzt gelten ebenfalls Anträge der Mitglieder, die spätestens eine Woche vor der Versammlung auf der Geschäftsstelle schriftlich eingegangen sind. Die Tagesordnung wird zu Beginn der Mitgliederversammlung von den stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen, wobei alle Anträge ihren Platz finden sollen. Die fristgerecht eingereichten Anträge sind den Mitgliedern vor der Beschlussfassung bekannt zu geben. Anträge auf Satzungsänderungen sind vor Beschluss über die Tagesordnung in vollem Wortlaut zu verlesen. Während der Mitgliederversammlung selbst können Anträge der Mitglieder nur mit einer Mehrwert von dreiviertel der abgegebenen Stimmen auf die Tagesordnung gesetzt werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
8. Wahlen und Abstimmungen erfolgen immer geheim, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies fordert.
9. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt, sofern die Satzung nicht eine andere Mehrheit vorschreibt). Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Stimmberechtigten beschlossen werden.
10. Den weiteren Ablauf der Mitgliederversammlung regelt deren Geschäftsordnung.
11. Die Protokolle der Mitgliederversammlung müssen vom gewählten Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer unterzeichnet werden. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese muss das Datum der Mitgliederversammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung mit Anträgen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten, die Ergebnisse der Abstimmungen und den Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthalten.
§ 14 Das Präsidium
1. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten, dem Schatzmeister und einem weiteren Präsidiumsmitglied. Es ist Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
2. Der Verein wird durch den Präsidenten und ein weiteres Mitglied des Präsidiums vertreten, im Falle der Verhinderung des Präsidenten durch zwei Mitglieder des Präsidiums.
3. Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung durch Einzelwahl für jeweils zwei Jahre gewählt, bleibt aber bis zur Neuwahl im Amt. Ein Präsidiumsmitglied, dass nicht von der Mitgliederversammlung entlastet wurde, ist von der Neuwahl ausgeschlossen.
4. Das Präsidium beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder; es ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
5. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums aus, bestimmt der Wirtschaftsrat kommissarisch einen Nachfolger für den Rest der Wahlperiode.
6. Bei andauernder Arbeits- oder Beschlussunfähigkeit des Präsidiums, die der Wirtschaftsrat festzustellen hat, gehen dessen Aufgaben auf den Wirtschaftsrat über, der unverzüglich eine Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl des Präsidiums einzuberufen hat. Wenn kein Wirtschaftsrat im Verein existiert, ist das Präsidium in diesem Falle verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
§ 15 Aufgaben des Präsidiums
1. Dem Präsidium obliegen alle Vereinsaufgaben, deren Erledigung satzungsmäßig nicht anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Es hat in eigener Verantwortung den Verein so zu leiten, wie es dessen Wohl und die Förderung seiner Mitglieder und des Sports erfordern.
2. Das Präsidium wird vom Präsidenten oder einem von ihm Beauftragten schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen. Die Bekanntgabe der Tagesordnung bei der Einberufung des Präsidiums ist nicht zwingend erforderlich. Abschriften der Sitzungsprotokolle sind unverzüglich den Mitgliedern des Präsidiums und dem Vorsitzenden des Wirtschaftsrates zuzuleiten.
3. Zum Schluss eines Geschäftsjahres ist vom Präsidium ein Geschäftsbericht und eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluss) nach kauf- männischen Grundsätzen zu erstellen. Erforderlichenfalls können hierzu fachkundige Hilfskräfte herangezogen werden.
4. Das Präsidium legt zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres dem Wirtschaftsrat einen Haushaltsplan vor und erstattet ihm mindestens zweimal im Jahr über die wirtschaftliche Lage des Vereins Bericht.
5. Das Präsidium kann Anstellungs-, Arbeits- und Honorarverträge im Rahmen des bestätigten Haushaltsplanes abschließen. Außergewöhnliche Aufgaben sind vorher vom Wirtschaftsrat zu bestätigen.
6. Das Präsidium kann zur Lösung kommerzieller, organisatorisch-technischer sowie verwaltungstechnischer Aufgaben eine Geschäftsführer einsetzen, dessen Stellung und Pflichten in der Geschäftsordnung geregelt sind. Der Geschäftsführer ist dem Präsidium rechenschaftspflichtig.
7. Das Präsidium wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, von denen das Registergericht die Eintragung oder das Finanzamt für Körperschaften die Anerkennung als gemeinnützig abhängig macht, soweit sich die Änderungen nicht auf die Bestimmungen über den Zweck des Vereins, über die Wahlen und Beschlüsse notwendigen Mehrheiten und den Anfall des Vereinsvermögens bei der Auflösung beziehen. Diese Ergänzungen sind im nachhinein durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.
§ 16 Wirtschaftsrat
1. Der Wirtschaftsrat besteht aus mindestens drei, höchsten sieben Personen über 18 Jahre, die Erfahrung in wirtschaftlichen Angelegenheiten haben sollen und Vereinsmitglied sein müssen. Der Präsident und ein Vizepräsident sind außer dem Mitglied des Wirtschaftsrates ohne Stimmrecht. Der Wirtschaftsrat wird von der Mitgliederversammlung durch Einzelwahl für jeweils zwei Jahre gewählt, bleibt aber bis zur Neuwahl im Amt. Ein Wirtschaftsratsmitglied, dass nicht von der Mitgliederversammlung entlastet wurde, ist von der Neuwahl ausgeschlossen.
2. Der Wirtschaftsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter.
3. Der Wirtschaftsrat fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die der Vorsitzende nach Bedarf, oder wenn mindestens drei Mitglieder dies fordern, einberuft und leitet, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 17 Aufgaben des Wirtschaftsrates
1. Dem Wirtschaftsrat obliegt die Überwachung der Geschäftsführung des Vereins. Hierzu kann er alle ihm sachdienlich erscheinenden Maßnahmen ergreifen. Vom Präsidium Auskunft über einzelne Vorgänge, Berichte über die finanzielle Lage des Vereins verlangen und Bücher sowie Schriften des Vereins einsehen, prüfen und prüfen lassen. Weiter hat der Wirtschaftsrat folgende Aufgaben:
a) er berät des Präsidium in allen wichtigen wirtschaftlichen Angelegenheit;
b) ihm obliegt die Genehmigung des Haushaltsvorschlages, Überschreitung auf der Ausgabenseite und die Verteilung von Überschüssen auf der Einnahmenseite bedürfen seiner Genehmigung;
c) er vom Präsidium aufzustellende und mit einem Bericht zu versehene Jahresabschluss wird durch seine Zustimmung festgestellt;
d) wesentliche Investitionsvorhaben bedürfen seiner Zustimmung;
e) folgende Rechtsgeschäfte des Präsidiums bedürfen seiner Zustimmung:
aa) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
bb) Aufnahme von Krediten von mehr als 25.000,00 EUR im Einzelfall;
cc) Übernahme von Bürgschaften, Garantien und ähnlichen Haftungen von mehr als 10.000,00 EUR im Einzelfall. Sämtliche unter aa) bis cc) benannten Beschränkungen gelten nur im Innenverhältnis.
f) alle Maßnahmen im Verein gesellschaftsrechtlicher Art. 2. Der Abschluss von Spieler- und Trainerverträgen bedarf nicht der Zustimmung des Wirtschaftsrates, sofern die dafür aufzuwendenden Mittel im Haushaltsvorschlag vorgesehen sind.
3. Auf Antrag des Wirtschaftsrates hat das Präsidium innerhalb von sechs Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
§ 18 Jugendabteilung
Der Verein unterhält eine Jugendabteilung. In dieser Abteilung organisiert sind die aktiven Spieler der Mini, F- bis A-Junioren, die 2.und 3. Männermannschaft, die Seniorenmannschaften, die Frauenmannschaften, der Bereich Schiedsrichter, der Bereich Freizeitfußball und der Bereich sonstige Sportangebote. Die Abteilung ist eine rechtlich unselbständige Untergliederung des Vereins. Aus der Mitglied- schaft in dieser Abteilung ergeben sich keine über die Satzung des Vereins hinausgehenden Rechte und Pflichten, wenn nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt ist. Mitglied der Abteilung kann nur werden, wer zugleich Mitglied des Vereins ist. Die Jugendabteilung wird geleitet von der Jugendleitung, welche aus dem Jugendleiter und drei Stellvertretern besteht. Näheres regelt die Jugendordnung.
§ 19 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sind oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen.
2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Präsidiums.
4. Für die Führung der monatlichen Finanz- und Lohnbuchhaltung und der jährlich zu erstellenden Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung kann ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe mit herangezogen werden.
§ 20 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ausdrücklich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens dreiviertel der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins gilt § 3 dieser Satzung. Diese Satzung ist auf der Mitgliederversammlung vom 07.03.2003 beschlossen worden und wird wirksam mit der Eintragung in das Vereins- register des Amtsgerichtes Berlin-Charlottenburg. Berlin, den 07.03.2003